Datenschutz

1. Vorwort

1.1. Die gegenwärtige Datenschutzvorschrift (des Weiteren: „die Vorschrift”) beinhaltet die Datenschutzvorschriften bezüglich der von der Vitalcenter Dent Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sitz: Schaffhauserstrasse 75, 8057 Zürich) (des Weiteren: „der Dienstleister) im Laufe ihrer Tätigkeit verwalteten Daten, und der von ihr geführten und verwalteten Register, mit besonderem Hinblick auf die Datenschutzanforderungen bezüglich der Verwaltung, Bearbeitung und Weiterleitung von Daten.

1.2. Ziel der Vorschrift ist es, den gültigen Rechtsvorschriften entsprechend die wichtigsten Regeln in Bezug auf die vom Dienstleister durchgeführte Datenverwaltung zu bestimmen, die für die gesetzesmäßige Betätigung der vom Dienstleister geführten Register notwendige Haftungsordnung zu bestimmen, sowie die Geltendmachung der verfassungsmäßig festgelegten Datenschutzprinzipien und der Anforderung des Datenschutzes zu gewährleisten, unbefugte Zugriffe auf die Daten zu verhindern, ebenso wie deren Änderung und unrechtmäßige Veröffentlichung.

1.3 Der Dienstleister behält sich das Recht auf Änderung der gegenwärtigen Vorschrift vor.

2. Geltungsbereich der Vorschrift

2.1. Räumlicher Geltungsbereich: alle Bereiche der Inanspruchnahme der auf den Internetseiten (des Weiteren: Webseiten) des Dienstleisters angebotenen Dienstleistungen.

2.2. Zeitlicher Geltungsbereich: die Vorschrift gilt ab dem Tag der Herausgabe bis zu deren Modifizierung, beziehungsweise ihren Widerruf.

2.3. Persönlicher Geltungsbereich: sie erstreckt sich auf alle – auf eine gemäß Punkt 4.10 der gegenwärtigen Vorschrift vorgesehene Weise registrierte – natürliche Personen, Rechtspersonen und über keine Rechtspersönlichkeit verfügende Organisationen (des Weiteren: „Kunde” oder „Kunden”).

2.4. Gegenständlicher Geltungsbereich: der Geltungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich auf den gesamten Datenverwaltungsprozess in Bezug auf die Handhabung von Registrierungen von Daten der Kunden beim Dienstleister.

3. Bei der Verfassung der Regelungen berücksichtigte wesentliche Rechtsvorschriften

3.1. Gesetz Nr. LXIII/1992. über den Schutz persönlicher Daten und des öffentlichen Zuganges zu Daten von gemeinschaftlichem Belang (das ’Datenschutzgesetz”.).

3.2. Gesetz Nr. CXIX/1995. über die Verwaltung von Namens- und Wohnortsdaten zum Zwecke der Forschung und des direkten geschäftlichen Erwerbs;

3.3. Gesetz Nr. CVIII/2201. über bestimmte Fragen zu elektronischen gewerblichen Dienstleistungen, sowie zu Dienstleistungen im Bereich der Informationsgesellschaft.

4. Definitionsbestimmungen

4.1 Persönliche Daten: jedwede, mit einer bestimmten natürlichen Person verbindbare Daten und aus den Daten schließbare, auf die betreffende Person bezogene Schlussfolgerung. Persönliche Daten bewahren im Laufe der Datenverwaltung ihre Qualität solange, bis ihre Beziehung zur betreffenden Person wiederherstellbar ist. Die Person darf besonders dann als identifizierbar betrachtet werden, wenn sie – direkt oder indirekt – aufgrund ihres Namens, ihres Identifikationszeichens oder aufgrund von kennzeichnenden Merkmalen hinsichtlich physischer, physiologischer, mentaler, wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Identität identifiziert werden kann.

4.2 Spezifische Daten: Daten bezüglich des rassischen Ursprungs, der Zugehörigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Minderheit, der politischen Meinung oder Parteizugehörigkeit, der religiösen oder andersartigen weltanschaulichen Überzeugung, der Mitgliedschaft in einem Interessenvertretungsorgan, des Gesundheitszustandes, einer suchtartigen Leidenschaft,, des Sexualleben oder persönlicher Daten im Strafregister.

4.3 Datenbestand: Die Gesamtheit der im Datensystem des Dienstleisters verwalteten Daten.

4.4 Datenbearbeitung: Die Durchführung technischer Aufgaben im Bereich der Datenverwaltungsprozesse, unabhängig von dem im Laufe der Durchführung der Prozesse angewendeten Methoden und Mittel, sowie vom Ort der Anwendung..

4.5 Datenbearbeiter: Jene natürliche oder Rechtsperson, beziehungsweise jene über keinerlei Rechtspersönlichkeit verfügende Organisation ,die im Auftrag des Datenverwalters – einschließlich einer aufgrund einer Rechtsvorschrift erfolgenden Verfügung – mit der Bearbeitung persönlicher Daten beschäftigt ist.

4.6 Datenverwalter: Jene natürliche oder Rechtsperson, beziehungsweise jene über keinerlei Rechtspersönlichkeit verfügende Organisation, welche das Ziel der Datenverwaltung festlegt, Entscheidungen bezüglich der Datenverwaltung (einschließlich der verwendeten Mittel) trifft oder durchführt, beziehungsweise durch einen von ihr beauftragten Datenbearbeiter durchführen lässt. In Bezug auf die auf den Seiten – aufgrund der in Punkt 4.10. aufgeführten Einwilligung durch die Kunden – aufgeführten Daten ist der Dienstleister als Datenverwalter zu betrachten, da der Dienstleister die Daten auf dem von ihm betätigten Server speichert.

4.7 Datenverwaltung: ein unabhängig von der Art des angewendeten Verfahrens durchgeführter Vorgang oder die Gesamtheit derartiger Vorgänge, so etwa die Sammlung, Aufnahme, Fixierung, Systematisierung, Speicherung, Modifizierung, Verwendung, Weiterleitung, Veröffentlichung, Harmonisierung oder Verbindung, Sperre, Streichung oder Tilgung von Daten, sowie die Verhinderung einer weiteren Verwendung jener Daten.

4.8 Datentilgung: Eine Unkenntlichmachung von Daten, die die Wiederherstellung Letzterer des Weiteren nicht mehr ermöglicht.

4.9 Fehlerhafte Daten: inkorrekte, ungenaue oder unzeitgemäße Daten.

4.10 Einwilligung: ein freiwilliger und bestimmter Ausdruck eines Wunsches des zukünftigen Kunden, welcher auf entsprechender Auskunft beruht, und durch welche der Kunde sein Einverständnis zur Verwaltung von auf ihn bezogene persönliche Daten gibt. (des weiteren „Registrierung”).

4.11 Einspruch: Eine Erklärung des Kunden, in der er die Verwaltung seiner/ihrer persönlichen Daten beanstandet, und um die Einstellung der Datenverwaltung, beziehungsweise der Tilgung der verwalteten Daten ersucht.

5. Vorschriften bezüglich der Datenverwaltung, der Datenverwalter, sowie der Datenbearbeitung

5.1. Datenverwaltung

5.1.1 Die Vorschriften bezüglich der Datenverwaltung sind im Datenschutzgesetz, beziehungsweise in den betreffenden Rechtsvorschriften beinhaltet.

5.1.2 Der Datenverwalter ist verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften.

5.1.3 Der Datenverwalter darf Persönliche Daten aufgrund einer Ermächtigung gemäß Absatz (1) des § 3 des Datenschutzgesetzes verwalten. Vom Dienstleister verwaltete Daten lauten wie folgt:

(1) Name und Vorname

(2) Firmenname (unverbindlich)

(3) Lieferadresse

(4) Rechnungsadresse

(5) Email-Adresse

(6) Telefonnummer

5.1.4 Ziel der Datenverwaltung ist es, dem Dienstleister zu ermöglichen, die Abonnementsverträge dem Ersuchen der Kunden entsprechend umsetzen zu können und zu ermöglichen, die Kunden auf elektronischem oder auf dem Postweg über aktuelle Nachrichten, Angeboten (mit einem „Newsletter”) der durch Telefonanrufe („Direkt-Business’”) informieren zu können, sowie die Erfassung der Kundenansprüche, die Meinungsforschung und die Förderung der Weiterentwicklung der Dienstleistungen.

5.1.5 Die in der Datenverwaltung des Dienstleisters tätigen Angestellten des Letzteren sind in Bezug auf die ihnen bekannt gewordenen Daten zur Geheimhaltung verpflichtet.

5.2. Datenbearbeitung

5.2.1 Die Rechte des Datenbearbeiters in Bezug auf die Datennutzung sind im Datenschutzgesetz festgelegt.

5.2.2 Der Datenverwalter haftet für die Rechtsmäßigkeit der Anweisungen bezüglich der Datenverwaltungsvorgänge.

5.2.3 Der Dienstleister behält sich expressis verbis das Recht vor, in Zukunft zwecks Durchführung der mit der Datenverwaltung zusammenhängenden Entscheidungen einen von ihm beauftragten Datenbearbeiter in Anspruch nehmen zu dürfen.

6. Datenspeicherung

6.1 Der Dienstleistung wählt und betätigt die zur Datenverwaltung notwendigen computertechnischen Mittel auf eine Weise, die die Zugänglichkeit der verwalteten Daten für den Kunden ermöglicht und sie gegen unbefugten Zugang schützt.

6.2 Der Dienstleister sorgt mittels technischer, organisatorischer und struktureller Maßnahmen für den Schutz der Sicherheit der Datenverwaltung, welche eine, den im Laufe der Datenverwaltungen entstandenen Risiken entsprechende Schutzqualität gewährleisten.

7. Datenverwendung

7.1 Die Zweckgebundenheit der Daten

7.1.1Persönliche Daten dürfen nur zu einem bestimmten Zweck, im Interesse der Rechtsausübung und der Pflichterfüllung verwendet werden. Die Datenverwaltung muss in allen ihrer Phasen diesem Zweck gerecht werden. Der Dienstleister wünscht die Daten des Kunden zum Zwecke der in Punkt 5.1.4. aufgeführten Ziele zu verwenden.

7.1.2 Es dürfen nur solche Persönliche Daten verwaltet werden, die zur Erfüllung des Zwecks der Datenverwaltung gemäß Punkt 5.1.4. unumgänglich und zur Erfüllung dieses Zwecks geeignet sind.

8. Weiterleitung von Daten

8.1 Persönliche Daten dürfen aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen, beziehungsweise dann an dritte Organe oder Personen weitergeleitet werden, wenn der Kunde seine Einwilligung zur Weiterleitung der Daten gibt, und falls die Voraussetzungen für eine Datenverwaltung beim die Daten übernehmenden Organ oder Person in Bezug auf alle Daten erfüllt werden,

9. Streichung und Richtigstellung von Daten

9.1 Die Registrierung oder die verwalteten Daten sind zu streichen, falls

(1) der Kunde darum ersucht;

(2) der Dienstleister mit dem Kunden keinerlei Beziehung unterhalten möchte;

(3) der Zweck der Datenverwaltung besteht nicht mehr.

9.2 Der Kunde darf um die Richtigstellung, oder Präzisierung seiner Persönlichen Daten versuchen, und er muss über die Richtigstellung und die Streichung auf elektronischem Wege benachrichtigt werden.

10. Haftungsregeln

10.1 Rechtswidrige Datenverwaltung

10.1.1 Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Bedingungen des Schutzes persönlicher Daten, und der Geltendmachung der Öffentlichkeit von Daten von öffentlichem Interesse und der Öffentlichkeit der aufgrund öffentlichen Interesses öffentlich zugänglichen Daten.

10.1.2 Der Datenschutzbeauftragte fordert im Falle der Wahrnehmung einer rechtswidrigen Datenverwaltung den Datenverwalter zur Einstellung der Datenverwaltung auf. Der Datenverwalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen und den Datenschutzbeauftragten über dies innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu informieren. .

10.1.3 Jedermann darf sich an den Datenschutzbeauftragten wenden, falls seine oder ihre Rechte seiner oder ihrer Meinung nach durch Verwaltung seiner oder ihrer persönlichen Daten, beziehungsweise im Zusammenhang mit der Ausübung seiner oder ihrer rechte in Bezug auf Kenntnisnahme von gemeinnützigen Daten oder aufgrund gesellschaftlichem Interesse öffentlichen Daten verletzt wurden, oder eine unmittelbare Gefahr diesbezüglich besteht. 10.2 Sanktionen

10.2.1 § 177/A. des Gesetzes Nr. IV/1978. bezüglich des Strafgesetzbuches bestimmt und sanktioniert die schwerwiegendsten Fälle der unbefugten Datenverwaltung und des Missbrauchs von speziellen Daten.

10.2.2 Die Rechtswidrigkeiten von geringerer gesellschaftlicher Gefahr sowie deren Sanktionen sind in der Regierungsverordnung Nr. 218/1999. (XII.28) über Regelverstöße festgelegt.

11. Ausschluss von der Haftung

11.1 Die Inhalte der Webseiten des Dienstleisters dürfen jederzeit erweitert, ergänzt und aktualisiert werden. Der Dienstleister unternimmt alles zum Zwecke der Verbreitung von exakten und aktualisierten Informationen, übernimmt aber keinerlei Haftung für die Genauigkeit und Zeitgemäßheit der Inhalte seiner Webseiten, und ist auch nicht verantwortlich für Fehler, Mängel oder eventuelle Unzeitgemäßheit seiner Webseiten. Die Stichhaltigkeit der Daten und Informationen muss auf die individuellen Fälle bezogen überprüft werden.

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